Vorstand und Satzung
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Satzung des Lada-Club Deutschland
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Lada-Club Deutschland" nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Norderstedt und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Die Verwaltung kann von jedem anderen Ort geführt werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Internetauftritt ist das Informationsportal für alle Vereinsmitglieder. Es besteht Mitwirkungspflicht der Mitglieder.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein versteht sich als ein Zusammenschluss aller Lada Interessierten und Enthusiasten der Automarke Lada.
(2) Die Vereinsmitglieder unterstützen sich gegenseitig auf Vorstands - und Regionalgruppen. Ebene in einer vertrauensvollen und wohlwollenden Zusammenarbeit. Die Regionalgruppensprecher/sprecherinnen agieren eigenverantwortlich als Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern.
(3) Ziel ist es, den Vereinsmitgliedern Hilfestellungen bei allen Fragen rund um Lada Automobile zu geben, den Meinungsaustausch und die Solidarität unter den Mitgliedern zu fördern.
(4) Der Verein veranstaltet zur Erreichung seiner Ziele mehrere Treffen im Jahr und unterhält einen Internetauftritt der den Meinungsaustausch ortsunabhängig ermöglicht.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Als ein Mitglied gelten Ehepaare oder eheähnliche Lebensgemeinschaften unter gleicher Adresse.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail Anträge zu unterbreiten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
d) sich selbsttätig über Vereinsneuigkeiten auf dem Internetauftritt zu informieren.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann die/der Antragsteller/in hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss oder
d) bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittsfrist beträgt sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres.
(4) Der Ausschluss erfolgt,
1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
2. bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied mehr als zwei Monate mit der Zahlung in Verzug ist und
3. aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, die den Grundsätzen des Vereines widersprechen.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(9) Eventuell über § 5 Absatz 8 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 6 Jahresbeitrag
(1) Die Höhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung fest.
(2) Neu eintretende Mitglieder werden erst dann Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn der Jahresbeitrag vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
(3) Der Vereinsvorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(5) Die Mitgliederversammlungen sind gemäß § 8 Absatz 4 der Satzung ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
2. die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen.
3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer/innen und Erteilung der Entlastung.
4. die Genehmigung des Haushaltes.
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Beschluss einer Gebührenordnung
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung die/der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein/e von der/vom 1. Vorsitzenden bestimmte/r Stellvertreter/in, die/der dem Vereinsvorstand angehört.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied beantragt die geheime Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
(6) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung per Abstimmungskarten. Eine Blockwahl ist zulässig.
(7) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer/innen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(8) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 6 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat/innen statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzende/n
b) 2. Vorsitzende/n
c) Schatzmeister/in
d) Schriftführer/in
e) mindestens zwei Beisitzern/innen
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so nimmt der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Erstellung des Finanzhaushaltes, der Buchführung und des Jahresabschlusses und Rechenschaftsbericht.
d) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.
e) Umsetzung der Vereinsziele.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Entstehen den Vorstandsmitgliedern durch Ihre Tätigkeit Aufwendungen, steht Ihnen ein Aufwendungsersatzanspruch zu.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(2) Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mindestens 7 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung ein.
(3) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied i. S. des § 26 BGB widerspricht. § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfung des Vereins wird durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer/innen geprüft. Sie dürfen weder dem Gesamtvorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Regionalgruppen
(1) Die Arbeit des Vereins wird vor Ort durch Regionalgruppen gestaltet und unterstützt.
(2) Der Vorstand bestätigt die Anerkennung der Regionalgruppe durch eine Urkunde.
(3) Jede Regionalgruppe meldet dem Vorstand einen/eine Regionalgruppensprecher/in und eine/n Stellvertreter/in. Diese verpflichten sich, sich 1x monatlich auf dem Internetauftritt zu informieren und ihre RG-Mitglieder auf Informationen und Neuerungen hinzuweisen.
(4) Einmal im Jahr organisiert der Vorstand eine Regionalkonferenz der Sprecher und Sprecherinnen. Die Leitung der Konferenz obliegt dem Vorstand.
(5) Die Sprecher/innen der Regionalgruppen reichen dem Vorstand zum Jahresende einen kurzgefassten Jahresbericht über die Tätigkeit der Regionalgruppe ein.
§ 16 Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter bzw. von der jeweiligen Leiterin der Sitzung und der/ dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter bzw. von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer bzw. von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 17 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
§ 18 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 19 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn in der Einladung ausdrücklich die Auflösung als Tagesordnungspunkt aufgenommen worden ist, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand i. S. § 26 BGB.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, der von Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Stiege, den 06.10.2018